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Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit in den Bereichen Grenzverwaltung, Visumpolitik und IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden Agenturen rechtzeitig in die Arbeit des mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Instrument unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten. Das Instrument sollte die Maßnahmen zur Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die die zwei Säulen der Europäischen Grenz- und Küstenwache bilden, ergänzen und verstärken. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die analytischen Instrumente und die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ausgearbeiteten operativen und technischen Leitlinien sowie die erstellten Lehrpläne, beispielsweise die gemeinsamen Kernlehrpläne für die Schulung des Grenzschutzpersonals, einschließlich der Komponenten dieser Lehrpläne zu Grundrechten und zum Zugang zu internationalem Schutz, berücksichtigen sollten. Im Interesse der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen sowie der Gewährleistung der Kohärenz und der Vermeidung von Kostenineffizienz sollte die Kommission rechtzeitig die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der Programme, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, konsultieren, sofern diese in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen, insbesondere zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Tätigkeiten.
Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die…
Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, insbesondere des EASO,…
Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen,…
Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der…
Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden,…
Um das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen nutzen zu können, sollte die Kommission sicherstellen, dass deren Kenntnisse und Erfahrungen in ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.