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Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, für die Beobachtung von Drogen und Drogensucht, für Grundrechte, für Justizangelegenheiten und für IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden dezentralen Agenturen in die Arbeit des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen dezentralen Agenturen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten.
Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen,…
Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs-…
Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich der in Absatz 4 genannten — in die Begleitungs- und…
Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten, der durch Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 eingesetzt wurde,…
Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit in den Bereichen Grenzverwaltung, Visumpolitik und IT-Großsysteme zu nutzen,…
Um das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen nutzen zu können, sollte die Kommission sicherstellen, dass deren Kenntnisse und Erfahrungen in ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.