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Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung eines Mitgliedstaats ergangen ist, gehört zu den Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896. Aufgrund ihrer Art und ihres Ziels fallen jedoch Maßnahmen im Bereich Rückkehr nicht in den Interventionsbereich des Instruments, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats ergangen sind;
beim Sammeln der für den Erlass von Rückkehrentscheidungen erforderlichen Informationen und bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die von…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen,…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die die Voraussetzungen für die Einreise…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen —…
Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.