Erwägungsgrund 48 32019R1896
Die Agentur sollte angemessene technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten so organisieren, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Außengrenzkontrolle und zur Bewältigung der durch eine gestiegene Anzahl neu angekommener irregulärer Migranten oder grenzüberschreitende Kriminalität bedingten Herausforderungen an den Außengrenzen gestärkt werden. Diese Unterstützung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der einschlägigen nationalen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen erfolgen. Hierzu sollte die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag dieses Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten organisieren und koordinieren und Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltungs- und Rückkehrteams (im Folgenden gemeinsam „Teams“ genannt) der ständigen Reserve entsenden und die notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung stellen.