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Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittstaaten durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus den internationalen Instrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, in Einklang stehen, indem insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt wird.
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die…
Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei…
Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der…
Im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen sind in vollständigem Einklang mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde durchzuführen.…
Bei der Durchführung des Instrument sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen…
Bei der Durchführung des Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.