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Bei allen aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittländern durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, in Einklang stehen, insbesondere indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, des Diskriminierungsverbots und des Kindeswohls sichergestellt wird.
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die…
Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Würde des Menschen durchgeführt. Insbesondere sind dabei die…
Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei…
Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“)…
Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der…
Bei der Handhabung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die in den einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.