Erwägungsgrund 4 32021R1148
Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument“) finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittstaaten durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus den internationalen Instrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, in Einklang stehen, indem insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt wird.