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Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums…
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen…
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums…
Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu…
Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.