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Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instruments…
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.