Erwägungsgrund 14 32021R1150
Für Zypern und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. In Bezug auf Kroatien muss diese Verordnung in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates gelesen werden.