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Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 erforderlich, um eine Differenzierung der Erstattungssätze je nach Art des Teilnehmers — insbesondere KMU — und der Art der Maßnahme zu ermöglichen, die ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten anzuwenden sind. Für Tätigkeiten, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden, sollte das Gemeinsame Unternehmen ermöglichen, dass je nach Art des Teilnehmers — insbesondere KMU — und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten angewandt werden.
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 kann ein Kompetenzzentrum oder ein…
Bei im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen wird abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung die Teilnahme an bestimmten…
Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanziert werden – abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU)…
Als Fortsetzung der im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ausgebildeten Praxis ist eine Ausnahme von Artikel 34 der Verordnung über „Horizont Europa“ erforderlich,…
Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden.
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen finanziert werden, sollte nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.