Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen finanziert werden, sollte nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Um eine angemessene Kofinanzierung indirekter Maßnahmen durch die beteiligten Staaten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 zu gewährleisten, sollten die beteiligten Staaten einen Beitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Erstattung, die das Gemeinsame Unternehmen für förderfähige Kosten leistet, die den Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen entstehen. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat die Förderhöchstsätze gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, die im jährlichen Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens angegeben sind, entsprechend festlegen.
Die Mitgliedstaaten beteiligen sich durch Finanzbeiträge und/oder Beiträge in Form von Sachleistungen freiwillig an gemeinsamen Maßnahmen. Beteiligt sich ein…
Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der…
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 führt das Gemeinsame Unternehmen durch ein koordiniertes Vorgehen eine zentrale…
Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von…
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer…
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.