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Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem Programm „Digitales Europa“ für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein. Bei Verschlusssachen sollten die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanzierten Maßnahmen mit Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung vereinbar sein.
Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.
des Programms „Digitales Europa“, insbesondere den Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/694,
Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden.
Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ sollte mit der Verordnung (EU) 2021/1153 vereinbar…
Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem DEP für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein.
Mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Programm „Digitales Europa“ eingerichtet. Das Programm „Digitales Europa“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.