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Als Fortsetzung der im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ausgebildeten Praxis ist eine Ausnahme von Artikel 34 der Verordnung über „Horizont Europa“ erforderlich, damit unterschiedslos für alle Empfänger aus allen Teilnehmerstaaten differenzierte Finanzierungssätze je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme angewandt werden können. Dies sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien finanzierten Maßnahmen gewährleisten und eine stärkere Einbeziehung von KMU fördern — wie in der Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL empfohlen.
Bei im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen wird abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung die Teilnahme an bestimmten…
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 kann ein Kompetenzzentrum oder ein…
Die Verordnung über „Horizont Europa“ gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame…
Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von…
Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanziert werden – abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU)…
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.