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Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen den Anforderungen gemäß Teil D Nummer 1 Buchstabe a und Teil D Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii jenes Kapitels für die direkte Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union. Diese besonderen Anforderungen sind jedoch derzeit nicht in Anhang IX Kapitel C Teil C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt, in dem die Anforderungen an Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko festgeschrieben werden. Daher ist es derzeit aufgrund dieser unbeabsichtigten Auslassung zulässig, aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko Erzeugnisse von Tieren aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union einzuführen, die diese besonderen Anforderungen nicht erfüllen. Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel C Teil C des genannten Anhangs eingefügt werden.
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die…
In Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind besondere Anforderungen an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern oder…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.