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Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . Da es auf Unionsebene keine harmonisierten Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft gibt, sind gemäß der genannten Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür zuständig zu bestimmen, ob für aus Altreifen oder sonstigen Altprodukten gewonnene Granulate und Mulche das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist.
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder…
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des RatesABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9 . gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis…
In dieser Verordnung werden Kriterien festgelegt, nach denen Material, das Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG darstellt, seine Abfalleigenschaft…
Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der…
Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.