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275 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.
Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert:
1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die…
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den…
Mittel in Höhe von 146 344 644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind…
Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen…
Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach dem vorliegenden Artikel werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.