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1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse aus Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.
Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe…
Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017…
275 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang…
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den…
Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, oder andere zusätzliche…
Angesichts der erhöhten Dotierungsquote für diese Tranche der Makrofinanzhilfe der Union ist es angezeigt, die aus der Makrofinanzhilfe nach diesem Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.