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Um eine kontinuierliche, zeitnahe und effiziente Bereitstellung der Zahlungsbilanzstatistiken im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass frei verfügbare Zahlungsdaten wie IBAN, BIC und die Beträge der Zahlungsvorgänge oder grundlegende, aggregierte Zahlungsdaten für verschiedene Zahlungsinstrumente noch erfasst werden können, sofern die Datenerfassung die automatisierte Zahlungsverarbeitung nicht behindert und vollständig automatisiert werden kann. Diese Verordnung berührt nicht die Meldepflichten für andere Regelungszwecke, wie beispielsweise zur Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung, oder für steuerliche Zwecke.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 heben die Mitgliedstaaten zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der…
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area — SEPA) hat die Einrichtung unionsweiter „Zahlungs- und Inkassozentralen“ erleichtert, die…
Nur eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wird die Vorteile eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts voll zum…
Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese…
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und…
Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.