Erwägungsgrund 7 32021R1230
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und Ungleichheiten zu vermeiden, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zwischen Zahlungsdienstnutzern im Euro-Währungsgebiet und solchen in nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten bestehen, muss dafür gesorgt werden, dass Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für entsprechende Inlandszahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist. Ein Zahlungsdienstleister gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem er dem Zahlungsdienstnutzer seine Dienste erbringt.