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Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission beinhaltet eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass die Mitgliedstaaten geplante neue Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anmelden müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der…
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis III…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Pflicht zu…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Verpflichtung…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.