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Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zu erhalten.
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen…
Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der…
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der allgemeinen…
Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit…
In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber…
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.