Art. 2 Abs. 2 32022R2192VERORDNUNG (EU) 2022/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. November 2022 mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020
Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014.
Art. 3 Abs. 1 32019R2152VERORDNUNG (EU) 2019/2152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Art. 2 32019R2019Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Art. 2 32019R2021Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge.
Art. 2 32021R1901VERORDNUNG (EU) 2021/1901 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2021 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.