Erwägungsgrund 1 32021R1529
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe für den Zeitraum zwischen 2021 und 2027 beibehalten werden.