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Die Prioritäten für die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 (im Folgenden „IPA-Programmplanungsrahmen“) erstellt. Der IPA-Programmplanungsrahmen sollte in Partnerschaft mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit den allgemeinen politischen Rahmenbedingungen und den entsprechenden Grundsätzen sowie den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien festgelegt werden. Im IPA-Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und für jeden Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.
Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen…
Mit dieser Verordnung wird das „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR…
Im Rahmen des Instruments wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2021/817 geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches…
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des IPA III eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen…
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.