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Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 3 Absatz 3 genannten und in den Anhängen II und III weiter ausgeführten thematischen Prioritäten. Die Kommission legt den IPA-Programmplanungsrahmen für die Laufzeit des MFR 2021-2027 fest.
Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des MFR 2021-2027.
Der IPA-Programmplanungsrahmen wird im Einklang mit dem Politikrahmen und den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 6 entwickelt und trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.
Unbeschadet der Möglichkeit, zur Verwirklichung verschiedener spezifischer Ziele vorgesehene Hilfen zu kombinieren, enthält der IPA-Programmplanungsrahmen für Themenbereiche im Einklang mit den einzelnen spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 Richtbeträge für die zugewiesenen Unionsmittel, gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt.
Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Diese Indikatoren stimmen mit den zentralen Leistungsindikatoren in Anhang IV überein.
Die Kommission nimmt jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung des Politikrahmens nach Artikel 6 und auf der Grundlage der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren eine Bewertung des IPA-Programmplanungsrahmens vor. In dieser Bewertung ist ferner der aktuelle Stand bezüglich der in Anhang I aufgeführten Begünstigten vorgesehenen und zugesagten Mittel sowie bezüglich der Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes und des in Artikel 8 genannten Ansatzes auf der Grundlage des „gerechten Anteils“ dargelegt. Die Kommission legt diese Bewertung dem Ausschuss nach Artikel 17 vor.
Anhand der jährlichen Bewertung gemäß Absatz 6 kann die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung des IPA-Programmplanungsrahmens vorschlagen. Darüber hinaus kann die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Überarbeitungen des IPA-Programmplanungsrahmens werden nach dem in Absatz 8 genannten Verfahren durchgeführt.
Unbeschadet des Absatzes 9 nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen.
Die Kommission nimmt den Programmplanungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 3 an.
Die Prioritäten für die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in…
Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Umsetzung des IPA-Programmplanungsrahmens vornehmen und darlegen, wie der Leistungsansatz und der Grundsatz…
Im Rahmen des Instruments wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2021/817 geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches…
Das IPA III trägt Mittel zu den gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 durchgeführten und verwalteten Maßnahmen bei. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die…
Mit dieser Verordnung wird das „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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