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Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Kartoffeln einige Angaben zu Verarbeitungsstudien in Bezug auf Abfälle und getrocknete Pülpe nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob dieser RHG festgelegt werden kann oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte dieser RHG festgelegt werden. Der RHG für Kartoffeln wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Für Sulfosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch…
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Grapefruits, Äpfel, Birnen, Ananas, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und getrocknete…
Für Sintofen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Nicosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor…
Für Penflufen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.