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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde kürzlich überarbeitet, um den Marktteilnehmern gegenüber klarzustellen, dass Verträge, die vor dem Anwendungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für außerbörsliche (over-the-counter, im Folgenden „OTC“) Derivatkontrakte, bei denen ein Referenzwert zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden (im Folgenden „Altkontrakte“), diesen Anforderungen nicht unterliegen, wenn diese Verträge mit Blick auf die Referenzwerte, auf die sie sich beziehen, geändert werden und diese Änderungen allein zur Umsetzung oder zur Vorbereitung auf die Umsetzung eines Ersatzes für einen Referenzwert oder einer Rückfallklausel während des Übergangs zu einem neuen Referenzwert im Rahmen einer Referenzwertreform dienen. Die Reformen von Referenzwerten ergeben sich aus international koordinierten Arbeitsabläufen und Initiativen zur Reform der Referenzwerte, die im Hinblick auf die Einhaltung der von der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Grundsätze für finanzielle Referenzwerte unternommen werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 sind beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet, solide schriftliche Pläne aufzustellen und zu pflegen, in welchen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen zu orientieren. Um den Marktteilnehmern die Einhaltung dieser Pflichten zu erleichtern und die Maßnahmen zu unterstützen, die die Marktteilnehmer zur besseren Belastbarkeit von OTC-Derivatekontrakten, die sich auf möglicherweise eine Reform durchlaufende Referenzwerte stützen, ergreifen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überdies dahin gehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass Altkontrakte keinen Clearing- oder Einschussanforderungen unterliegen, wenn diese Verträge einzig und allein deshalb geändert werden, um den Referenzwert, auf den sie sich beziehen, vor dem Hintergrund einer Referenzwertreform zu ersetzen. Diese Ausnahme gilt daher nur für vertragliche Änderungen, die erforderlich sind, um einen Ersatz für einen Referenzwert aufgrund einer Referenzwertreform umzusetzen oder sich darauf vorzubereiten, oder die erforderlich sind, um Rückfallklauseln in Bezug auf einen Referenzwert einzuführen, um die Belastbarkeit der betreffenden Verträge zu verbessern. Mit diesen Änderungen sollte den Marktteilnehmern gegenüber für Klarheit gesorgt werden; sie berühren nicht die Reichweite der Clearing- und Einschussverpflichtungen im Zusammenhang mit Änderungen von OTC-Derivatekontrakten für andere Zwecke oder in Bezug auf Ersatz oder Erneuerungen wie den Wechsel von Gegenparteien.
Folgender Artikel wird eingefügt: Ersetzung von Referenzzinssätzen bei Altgeschäften (1) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Gegenparteien können die bei…
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Marktteilnehmern Klarheit darüber zu geben, dass…
Artikel 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung: Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform (1) Die Gegenparteien…
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das…
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen…
Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.