Erwägungsgrund 2 32021R0168
Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten bestimmte Devisenkassakurs-Referenzwerte, die bei Finanzinstrumenten als Bezugsgrundlage für die Berechnung vertraglicher Auszahlungen herangezogen und von der Kommission in Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien bestimmt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen werden.