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Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Marktteilnehmern Klarheit darüber zu geben, dass Geschäfte, die vor dem Geltungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für OTC-Derivatgeschäfte, bei denen ein Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden („Altgeschäfte“), den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht unterliegen, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung oder Vorbereitung auf die Umsetzung der Referenzzinssatzreform verlängert werden. Auf diese Weise würde auch jegliches Risiko vermieden, dass Gegenparteien in der Union dieser Altgeschäfte unvorbereitet sind, wenn ein konkreter Referenzwert wesentlich geändert oder eingestellt wird, wodurch entsprechenden Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität entgegengewirkt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den internationalen Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden.
Folgender Artikel wird eingefügt: Ersetzung von Referenzzinssätzen bei Altgeschäften (1) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Gegenparteien können die bei…
notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde kürzlich überarbeitet, um den Marktteilnehmern gegenüber klarzustellen, dass…
Artikel 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung: Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform (1) Die Gegenparteien…
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen…
Die neuen einheitlichen Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und bestimmten OTC-Derivaten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.