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Da eine gründliche Überprüfung des Anwendungsbereichs von Verordnung (EU) 2016/1011 und ihren Bestimmungen über Referenzwerte, die von in Drittstaaten angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden (im Folgenden „Referenzwerte aus Drittstaaten“) erforderlich ist, sollte der derzeitige Übergangszeitraum für Referenzwerte aus Drittstaaten verlängert werden. Der Kommission sollte die Befugnis eingeräumt werden, den Übergangszeitraum im Wege eines delegierten Rechtsakts um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich aus der Bewertung, welche die Grundlage für die Überprüfung bildet, ergibt, dass der vorgesehene Ablauf des Übergangszeitraums der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union abträglich wäre oder die Finanzstabilität bedrohen würde.
Die Kommission ist befugt bis zum 15. Juni 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um den Übergangszeitraum nach Artikel 51 Absatz 5 bis…
Mit der Verlängerung des Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten könnte ein Anreiz für Administratoren von Referenzwerten in der Union geschaffen…
Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde davon ausgegangen, dass Drittstaaten bis Ende 2021 vergleichbare gesetzliche Regelungen für…
Da die Mitgliedstaaten, die solche Daten erheben, die Kommission unlängst über Verzögerungen bei der Datenerhebung informiert haben, sollte die betreffende…
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1.…
Verträge, bei denen es sich nicht um Finanzkontrakte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt, oder Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.