Erwägungsgrund 1 32021R1696
Mit der Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Programm Pericles IV“)eingerichtet, das gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.