Erwägungsgrund 9 32021R1756
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich amtliche Kontrollen der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.