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Um die wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wobei ebenfalls die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden sollten.
Der Verordnung (EU) 2019/6 zufolge wird eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen bei Tieren unter anderem dadurch…
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln,…
Zur Stärkung der jeweiligen nationalen Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen, insbesondere von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich amtliche Kontrollen der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in…
Übertragbare Tierseuchen, einschließlich durch Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, können beträchtliche Auswirkungen auf die…
Es ist wichtig, die internationale Dimension der Resistenzentwicklung gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu berücksichtigen. Gegen antimikrobielle Wirkstoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.