Art. 249 32016R0429
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn:
sie einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet sind;
sie den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsprechen;
für sie ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen für diesen Zweck aufgelisteten Einreiseort aus einem nicht gemäß Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d aufgelisteten Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser Einreiseorte in seinem Hoheitsgebiet und macht diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.