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Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nach Unionsrecht erlassenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, fallen gemäß den Verträgen und im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Gerichte der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsakten…
Dagegen werden Rechtsakte zur Anwendung von Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen,…
Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen,…
In Bereichen, in denen die Kommission derzeit durch die Richtlinie 2009/138/EG ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern es sich bei diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.