Erwägungsgrund 2 32021R1771
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben Anhangs zugeordnet. Demzufolge gelten die RHG für Grünkohle auch für Rettichblätter.