Erwägungsgrund 4 32021R1771
Da die Mitgliedstaaten, die solche Daten erheben, die Kommission unlängst über Verzögerungen bei der Datenerhebung informiert haben, sollte die betreffende Übergangsfrist um drei Jahre verlängert werden, damit die entsprechenden Untersuchungen und deren Bewertung abgeschlossen werden können.