Erwägungsgrund 2 32021R1795
Mit der Verordnung (EU) 2021/618 der Kommission wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert, dass die RHG für Terbuthylazin in Zuckermais, Mais und Sorghum irrtümlich auf den Wert von 0,01 mg/kg anstatt 0,02 mg/kg festgesetzt wurden; bei letzterem Wert handelt es sich um die korrekte Bestimmungsgrenze. Die Bestimmungsgrenze von 0,02 mg/kg steht in Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme zu den geltenden RHG.