Erwägungsgrund 4 32021R1795
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum wie die Verordnung (EU) 2021/618 gelten.
Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum wie die Verordnung (EU) 2021/618 gelten.