Verordnung (EU) 2021/1795 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
Erwägungsgrund 3 32021R1795
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