Erwägungsgrund 2 32021R1814
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates sind in einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung des rechtlichen Rahmens für die Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ist es sachgerecht, dass die Mitteilung aufgehoben wird und ihr maßgeblicher Inhalt in den Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) übertragen wird und dass Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) entsprechend geändert werden.