Erwägungsgrund 4 32021R1814
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt wie der Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) —
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt wie der Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) —