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Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.
Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung…
Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.
Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.…
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der…
Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung: Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung…
Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.