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In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Hinsichtlich der CXL kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese nicht mit der EU-Rückstandsdefinition vereinbar sind, und empfahl, die bestehenden CXL nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. Diese RHG sollten daher auf den von der Behörde empfohlenen Wert festgesetzt werden.
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) berücksichtigt. Bei der…
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG…
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG…
In den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde wurden die geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) berücksichtigt. Bei der Festsetzung der RHG…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder…
In der Stellungnahme empfiehlt die Behörde weder die Aufnahme von Diphenylamin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch die Aufnahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.