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Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Grapefruits, Äpfel, Birnen, Ananas, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und getrocknete Erbsen einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen; deshalb sei zur Klärung der Frage, ob diese RHG festgelegt werden können oder nicht, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG festgelegt werden. Die RHG für diese Erzeugnisse werden somit überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Trauben, Heidelbeeren, Cranbeeren, Okras/Griechische Hörnchen, Kürbisgewächse mit…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Oxamyl in Orangen, Mandarinen, Bananen, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken,…
Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch…
Die Behörde stellte ferner eine Überschreitung der ARfD mit den RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Paprikas, Schlangengurken und Zucchini fest. Die…
Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.