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Am 24. Februar 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs 4-Amino-5-(3-(isopropylamino)-2,2-dimethyl-3oxopropoxy)-2-methylchinolin-3-carbonsäure (FL-Nr. 16.130) und eines seiner Salze, nämlich sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, als Aromastoffe in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die im Wesentlichen unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Dem Antrag zufolge sind nur dieser Stoff und sein Hemisulfat-Monohydrat-Salz, nicht aber andere Salze dieses Stoffs dazu bestimmt, Lebensmitteln als Aromen zugesetzt zu werden. Die Kommission meldete den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte um ein Gutachten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.
Am 7. Dezember 2015 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid…
Am 10. August 2012 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von…
Angesichts des Gutachtens der Behörde ist es angezeigt, die Verwendung des Stoffs FL-Nr. 16.130 und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes als Aromastoffe unter…
Am 21. März 2013 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff gestellt. Der…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 30. November 2016 die Sicherheit des Stoffs und seines Hemisulfat-Monohydrat-Salzes unter der FL-Nr. 16.130 bewertet. Sie…
In Anhang I Teil A Abschnitt 2 Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird nach dem Eintrag 16.127 folgender Eintrag für FL-Nr. 16.130 eingefügt: „16.130…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.