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Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Kennzeichnungsvorschriften für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Bei der Ausfuhr in Drittländer sollte die Kennzeichnung in einer der Amtssprachen des Bestimmungsdrittlandes erfolgen.
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten,…
Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder…
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu…
Anhang VIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Identifizierung tierischer Nebenprodukte, darunter die Kennzeichnung. Rohes…
Um den Handel mit Drittländern zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.