Erwägungsgrund 8 32019R1009
Ein Hersteller, der ein oder mehrere EU-Düngeprodukte einsetzt, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, möchte sich möglicherweise auf diese Konformitätsbewertung stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende EU-Düngeprodukt ebenfalls als eine Mischung von zwei oder mehr Komponenten-EU-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an die Mischung sollten auf die wegen des Mischens notwendigen Aspekte beschränkt werden.