Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ausfuhr bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sollten ohne den in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beschriebenen unmittelbaren Transport zugelassen werden, wenn die Verwendung solcher organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel sollten mit verarbeiteter Gülle oder anderen vorgeschriebenen Bestandteilen vermischt werden, um die anschließende Verwendung zu Fütterungszwecken auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sind in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festzulegen.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Ausfuhr von unter anderem verarbeiteter Gülle. Verarbeitete Gülle kann als…
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 1 erhält folgende Fassung: „1 Verarbeitete Gülle;…
In Anhang XIV Kapitel V sind Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle festgelegt. Nach der Überarbeitung der Anforderungen für die Ausfuhr…
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern a) sie aus Material der Kategorie 2 oder 3…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.